Die hygienischen Verhältnisse, unter denen Deutsche leben, sind überwiegend ausgezeichnet. Der menschliche Organismus ist überdies gut darauf eingestellt, Haus oder Wohnung mit diversen anderen Lebewesen zu teilen. Dazu gehören Schimmelpilze, Holzwürmer, Käfer oder Bakterien aber auch Motten, Mäuse und Milben. Ob daraus gesundheitliche Einschränkungen oder Schäden am Gebäude entstehen, hängt davon ab, wie stark der Befall ist.
Für alle Formen übermäßiger Besiedelung durch unangenehme „Mitbewohner“ gibt es wirksame Abhilfe frei zu kaufen. Wichtig ist es, die Warnhinweise der angebotenen Mittel und Gifte genau zu beachten und die Umweltverträglichkeit zu bedenken. Auf jeden Fall sollte die Selbsthilfe gründlich sein und ihr Ergebnis überprüft werden. Notfalls helfen spezialisierte Kammerjäger das Übel zu beseitigen.
Wer vor dem Verkauf seines Hauses allzu sorglos einen lange währenden, ausgeprägten Schädlingsbefall nur optisch kaschiert, kann Probleme bekommen, denn er verschweigt einen Mangel. Der Käufer ist dann zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, weil er überlegenes Wissen hat. Also Schädlingsbefall darf nicht verschwiegen werden.
Davon ist das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG Braunschweig, 01.11.2018, Az. 9 U 51/17 ) in einem konkreten Fall ausgegangen, weil der Verkäufer den Befall eigenhändig lediglich verdeckt hatte, anstatt ihn fachgerecht zu sanieren. Auch als Laien konnte er aufgrund der sich erneut verbreitenden Bohrlöcher und Risse erkennen, dass der Befall nicht beseitigt war. Das Verschweigen eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn für möglich hält. Das war in diesem Fall offensichtlich der Fall. Der Verkäufer hätte den Käufer über seine eigenen Erkenntnisse aufklären müssen.