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Heizkostenabrechnung – Teil 2

Heizkosten abrechnen nach HeizKV

Fragen zu Heizkosten und deren Abrechnung kommen immer öfter auf. Dies liegt zum einen daran, dass die Energiepreise gestiegen sind, zum anderen daran, dass Verbraucher und Vermieter immer besser informiert sind. Es ist deshalb verständlich, dass Abrechnungen genauer geprüft und hinterfragt werden, als es noch vor ein paar Jahren der Fall war.

Einige Vermieter wissen nicht, dass es von der generellen Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung Ausnahmen gibt. Eine dieser Ausnahmen trifft für das sog. Zweifamilienhaus zu. Danach kann für diese Objektart über Heizung und Warm- Wasser abgerechnet werden, ohne dass entsprechende Erfassungsgeräte/Wasseruhren installiert werden müssen. Auch ist es möglich, auf eine Abrechnung gänzlich zu verzichten.

Allerdings ist die Ausnahme nur unter zwei Voraussetzungen gegeben. In § 2 HeizKV (Heizkosten-Verordnung) ist geregelt, dass es sich um ein sog. Zweifamilienhaus handeln muss, in dem der Vermieter eine Einheit selbst bewohnt und die zweite Wohnung vermietet ist. Sind beide Wohnungen des Zweifamilienhauses vermietet, gilt die Ausnahme nicht! Auch bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nur aus zwei Einheiten besteht, soll diese Ausnahme nur gelten, wenn die Wohnungen jeweils von den Eigentümern selbst bewohnt werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass eine Vereinbarung im Mietvertrag getroffen sein muss, wonach explizit der Anwendungsbereich der HeizKV ausgeschlossen ist. Eine entsprechende Vereinbarung kann auch formularmäßig erfolgen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Vermieter Folgendes vereinbaren:

„Die Heizkostenverordnung findet keine Anwendung,

es ist eine Warmmiete vereinbart, oder

es ist eine Pauschale für Heizung und Warmwasser in Höhe von monatlich €…vereinbart oder

für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten wird folgender Verteilerschlüssel angewendet (z.B. Wohnfläche)“

Es kann aber auch nur für eine Kostenart eine andere Regelung getroffen werden. Liegen zwar die Voraussetzungen vor, ist aber keine mietvertragliche Vereinbarung getroffen worden, sind die Bestimmungen der Heizkostenverordnung anzuwenden.

Quelle: Haus und Grund München

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