Viele Abrechnungen sind falsch, was die Abrechnung der Warmwasserkosten betrifft. Was viele Vermieter, Eigentümer und zum Teil auch Hausverwaltungen nicht wissen bzw. nicht beachten, ist eine gesetzliche Regelung in der Heizkostenverordnung. Diese schreibt vor, dass bei verbundenen zentralen Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen die auf die zentrale Warmwasseranlage entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu messen ist, § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV. Der so ermittelte Verbrauch ist dann im Rahmen der Abrechnung über die Warmwasserkosten anzusetzen.
Diese Regelung ist bereits für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2014 anzuwenden. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung wurde die erforderliche Wärmemenge für die zentrale Warmwasserbereitung anhand einer Formel ermittelt, was jetzt nur noch in Ausnahmefällen möglich ist, § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizKV.
Die Anbringung und regelmäßige Überprüfung eines Wärmemengenzählers verursacht Kosten, weshalb oftmals die Installation dieser Geräte nicht erfolgt oder abgelehnt wird. Allerdings ist es dann wichtig zu wissen, dass ein Verstoß gegen die Anbringungspflicht durch die Heizkostenverordnung sanktioniert wird. Das Fehlen eines Wärmemengenzählers führt dazu, dass eine verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung im Sinne der Verordnung vorliegt. Ein Mieter ist daher berechtigt, die ihm in Rechnung gestellten Kosten für Heizung und Warmwasser um 15 % zu kürzen, § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizKV. Auch wenn die Mieträume selbst über Heizkostenverteiler und Warmwasseruhren verfügen, an der zentralen Versorgungsanlage aber kein Wärmemengenzähler angebracht ist, liegt ein Verstoß vor, der zur Kürzung berechtigt. Dies hat der BGH in einer neueren Entscheidung vom 12.1.2022 (VIII ZR 151/ 20) bestätigt.
Vielen Vermietern ist dieser Umstand nicht bekannt. Erst wenn ein Mieter von seinem Kürzungsrecht Gebrauch macht, fällt dieses Problem fehlender Wärmemengenzähler auf. Als Vermieter ist man daher gut beraten, nicht aus Kostengründen auf den Einbau zu verzichten. Das kann unter Umständen sehr teuer werden.
Quelle: Haus und Grund München